Unser Qualitätsanspruch in der Bildung

ROLF SCHNEIDER SEMINARE bieten Naturheilkundeausbildung mit Anerkennung und Zulassung nach AZWV

 

Mit den Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde im Bereich der Weiterbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch das Anerkennungs- und Zulassungsverfahren für Bildungsanbieter eingeführt. Ausgehändigte Bildungsgutscheine können von den Inhabern nur bei für die Förderung zugelassenen Weiterbildungsträgern und -maßnahmen eingelöst werden (§§ 84,85 SGB III).

Das Verfahren bei der Zulassung von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung ist durch die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) geregelt.

 

Um als modernes Bildungsunternehmen in Ausbildungen der komplementären Medizin auch im Bereich der Qualitätssicherung Flagge zu zeigen, haben wir uns nicht nur als Bildungsträger sondern auch unsere Weiterbildungen zum Heilpraktiker und unsere Fernstudienangebote nach AZWV von der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen (DQS) zertifizieren lassen.

 

Die ROLF SCHNEIDER SEMINARE haben das Anerkennungs- und Zulassungsverfahren für Bildungsanbieter als Weiterbildungsträger (§§ 84,85 SGB III) durchlaufen sind dqs-zertifiziert und somit berechtigt, Inhabern von Bildungsgutscheinen naturheilkundlich auszubilden.

 

Die gilt nicht nur für Arbeitssuchende sondern auch für Menschen, die sich in bestehenden Arbeitsverhältnissen zunächst nebenberuflich weiterqualifizieren wollen.

 

Gerne beraten wir Sie auch persönlich dazu.

Evaluation der Unterrichte

Evaluation in der Bildung, besonders in der naturheilkundlichen Aus- und Weiterbildung bedarf einer ständigen Überprüfung bezüglich der Inhalte, der Vermittlungsformen und der Validisierung im Hinblick auf die zu erreichenden Zielvorgaben.

Dabei meint Evaluation für uns das methodische Erfassen von Information und Rückmeldungen unserer Teilnehmer und Dozenten. das begründete Bewerten von den Prozessen und Ergebnissen zum besseren Verstehen und weiterem Gestalten unserer Unterrichts- und Praxismaßnahmen durch permanente Wirkungskontrolle, begleitende Steuerung und unterstützende Reflexion bei den RSS-Dozentensupervisionen.(1)

 

(1) Quelle: nach Jost Reischmann,Weiterbildungsevaluation in der Bildung, 2002)

Deutscher Qualifikationsrahmen

Die RSS werden die EQF - Stufen Einführung aufnehmen, wenn diese beschlossen ist. Derzeit sind die aktuellen Informationen der EQF Stufen in Deutschland und Europa noch in der Diskussion und nicht eingeführt - siehe weitere Information www.deutscherqualifikationsrahmen.de

 

Die ROLF SCHNEIDER SEMINARE als staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung fühlen sich diesen Kriterien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung verpflichtet.

 

Dieser Europäische bzw. Deutsche Qualifikationsrahmen (Level 1-8) kann als Referenzinstrument verwendet werden, um die Qualifikationsniveaus verschiedener Qualifikationssysteme zu vergleichen und sowohl das lebenslange Lernen und die Chancengleichheit in der wissensbasierten Gesellschaft als auch die weitere Integration des europäischen Arbeitsmarkts zu fördern.

 

Die Zuordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass jedes Qualifikationsniveau

grundsätzlich auf verschiedenen Bildungswegen erreichbar sein kann.

Die Umsetzung des DQR bietet die Chance, dass man in Deutschland dem Prinzip näher kommt: Wichtig ist, was jemand kann, und nicht, wo es gelernt wurde. Durch den DQR wird damit das lebenslange Lernen insgesamt gestärkt

werden.



Mit dem DQR findet erstmals eine umfassende, bildungsbereichs-

übergreifende Matrix zur Einordnung von Qualifikationen Anwendung, die die Orientierung im deutschen Bildungssystem wesentlich erleichtert. Neben den kritischen Stimmen zu diesem Regelwerk überwiegen doch die positiven Bemühungen diesen Qualifikationsrahmen zukünftig kreativ in den Bildungsbereichen zu berücksichtigen.

Die Zuordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass jedes Qualifikationsniveau

grundsätzlich auf verschiedenen Bildungswegen erreichbar sein kann.

 

Die Umsetzung des DQR bietet die Chance, dass man in Deutschland dem Prinzip näher kommt: Wichtig ist, was jemand kann, und nicht, wo es gelernt wurde. Durch den DQR wird damit das lebenslange Lernen insgesamt gestärkt

werden.



Grundlegend ist der Ansatz des lebenslangen Lernens und die daraus resultierende nicht formale Wissenserweiterung in der individuellen Kompetenzentwicklung mehr zu berücksichtigen, besonders im Bereich der Erwachsenenbildung, sehr zu begrüssen. 

 

Gerade im Hinblick auf unseren ersten dualen Ausbildungsgang (Homöopathie-Ausbildung und integriertes Bachelor-Studium) in Zusammenschluss mit der Steinbeis Hochschule Berlin scheint dieser DQR zudem ein geeignetes Instrument auch in den Ausbildungen der Fachgesellschaften der Klass. Homöopathie und TCM Einigung zu schaffen, um gemeinsame Standards in den verschiedenen Level der Fachausbildung zu erreichen.



Fachgutachten eingeholt

Da die sektorale HP-Überprüfung erst aufgrund einer richterlichen Entscheidung möglich wurde, haben wir zusammen mit dem Medizinrechtler Dr. Ernst Boxberg ein Curriculum (so genannte Berliner Modell) entwickelt und dies von dem Münchener Prof. Dr. med. Schürer begutachten lassen.

Auszug: „Die Frage, ob Physiotherapeuten/Masseure und med. Bademeister nach einer entsprechenden Nachschulung (Berliner Modell der Rolf Schneider Seminare)… in der Lage sind selbständig sektorale, heilkundliche Leistungen bei Patienten durchzuführen, ohne die ihnen anvertrauten Patienten oder die Volksgesundheit zu gefährden, kann also nach kritischer Durchsicht des oben geschilderten Curriculums mit gutem Gewissen mit JA beantwortet werden“



Themendiversität kontra Einäugigkeit

Als Naturheilkundeschule möchten wir unseren Absolventen, oder auch dem schon „fertigen“ Heilpraktiker naturheilkundliche Weiterbildung auf hohem Niveau anbieten.

 

Uns als Schule ist wichtig, dass wir bei dem, was die Naturheilkunde insgesamt an Therapiemöglichkeiten zu bieten hat, dem Interessenten die Wahl lassen, sich zunächst in einer Therapie richtig ausbilden zu lassen.

 

Ein Beharren auf die eine seeligmachende Therapie widerspricht unserem Ansatz des Pluralismus in der Medizin genauso, wie der behandlerischen Realität jedem Patienten mit der einen Therapie helfen zu können.

 

Folgender Satz wird Jean-Jacques Rousseau zugeschrieben:

 „Die wahre Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will“

 

Ob Traditionelle Chinesische Medizin, Klassische Homöopathie oder z.B. eine „kleinere“ Weiterbildung in der Klostermedizin, wir versuchen, unsere Bildungsangebote auf hohem Niveau zu realisieren – mit einer Dozentenauswahl von erfahren und auch „behandlerisch“ versierten Therapeuten – und unseren Teilnehmern die bestmögliche Ausbildung auf ihrem Interessengebiet zukommen zu lassen.

 

 

„Zu lohnenden Zielen gibt es keine Abkürzungen“ (Konfuzius)

 

Wir haben von Beginn an bei unseren Ausbildungsangeboten, in vorhandenen Fachgesellschaften nach den bestmöglichen Qualitätsstandards gesucht und diese in unseren Curricula berücksichtigt. Daraus resultiert auch der Umfang bzw. die Länge unserer Ausbildungen, um Sie bzw. alle unserer Teilnehmer zu „richtigen“ Behandlern zu machen – und auch eine Durststrecke.

 

Es heißt bei Marie von Ebner‑Eschenbach: „ Zwischen Können und Tun liegt ein Meer und auf seinem Grunde gar oft die gescheiterte Willenskraft.“

 

Behandlung impliziert die Handlungsfähigkeit des Behandlers  -  aber auch das anpacken, das Loslegen. Dies möchten wir gemeinsam mit Ihnen  - für Sie persönlich realisieren. Dazu zitieren wir abschließend unseren Schulgründer Rolf Schneider der bei einem Symposium postulierte:

 

Bei uns sind Sie allein deshalb schon in guten Händen –

weil wir versuchen, gemeinsam mit Ihnen, Ihr Ziel „anzupacken“



Ein klärendes Wort

Ausbildung oder Studium 

Gerne schmücken sich private Bildungsinstitute mit Ausbildungsangeboten die als Studium bezeichnet werden, oder versuchen sich durch Bezeichnungen wie Akademie o. ä. einen akademischen Charakter zu verleihen.

„Akademie ist ein rechtlich ungeschützter Begriff und deckt ein breites Spektrum von öffentlich geförderten und privaten (so genannten „freien“) Forschungs-, Lehr-, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen ab.

Allgemeiner gebräuchlich als das Substantiv Akademie ist das entsprechende Adjektiv akademisch, das sich auf alles bezieht, was mit Hochschulen in Zusammenhang steht, sowie die Ableitung Akademiker (Hochschulabsolvent).“

(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Akademie, Zugriff 19.9.2010)

Schulen die ausschließlich Ausbildungen im naturheilkundlichen Bereich anbieten sind in der Regel privatwirtschaftlich ausgelegt, das heißt sie unterliegen weder der staatlichen Schulaufsicht (siehe Schulgesetze) noch sind sie (bis auf Ausnahmen) in irgendeiner Weise staatlich anerkannt.
Somit ist die Bezeichnung Studium, bis auf die staatlich genehmigten Fernlehrgänge, bei denen sich der Begriff Fernstudium bei den Verbrauchern umgangssprachlich „eingeschliffen“ hat, schlicht irreführend. Wenn es sich bei einem Kursangebot also nicht um ein Fernstudium handelt, ist die Bezeichnung Studium für eine Ausbildung zunächst kritisch zu hinterfragen.

Ein Studium ist das wissenschaftliche Lernen und Forschen an Hochschulen, also Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, dualen Hochschulen, Kunsthochschulen oder Fachhochschulen. Darunter fallen bisher weder Heilpraktiker-, noch Tierheilpraktiker-Ausbildungen und auch keine naturheilkundliche Ausbildung z.B. in Klassischer Homöopathie an einer privaten Schule.

Streng genommen ist sogar die Bezeichnung Heilpraktiker-Ausbildung nicht korrekt, wenn auch umgangssprachlich akzeptiert, da es sich nicht um Unterricht handelt der Ziel führend auf einen staatlich anerkannten Beruf mit Prüfungsordnung führt, sondern de jure um eine Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz (bzw. DVO), die im positiven Fall (Negativattest) in eine so genannte Tätigkeitserlaubnis des Antragstellers mündet.

Das Team der ROLF SCHNEIDER SEMINARE folgt der Weisung der Schulleitung und verzichtet im Bereich der naturheilkundlichen Kurse, respektive Ausbildungen, auf eine Vermengung und trennt in der Nomenklatur den Privatschulbereich von Studienangeboten aus dem Hochschulbereich.

Wir bezeichnen unsere Kurse als das was sie sind: Ausbildungen!

Eine Ausnahme bilden so genannte duale Studiengänge.

Als duale Studiengänge werden ausbildungsintegrierte Studiengänge bezeichnet,

bei denen ein ständiger Wechsel zwischen theoretischem Grundlagen-Unterricht an der Hochschule und eher pragmatisch gehaltenen Ausbildungsphasen in einem Ausbildungsbetrieb bzw. beruflich geprägten Schule stattfindet.

Duale Studiengänge stellen durch die kombinierte Ausbildung hohe Anforderungen an Leistungsbereitschaft und Engagement der dual Studierenden. Absolventen genießen aber auch ein sehr hohes Ansehen in ihrem zukünftigen Arbeitsumfeld.  

 

Quellen:

Die Schulgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: Juni 2010) geben erschöpfend Auskunft. (http://www.kmk.org/dokumentation/rechtsvorschriften-und-lehrplaene-der-laender/uebersicht-schulgesetze.html)

Bayern
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Vom 31.05.2000 (GVBl. Bayern 2000,17, S. 414 ff., berichtigt in GVBl. Bayern 2000,20, S. 632), zul. geänd. durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. Bayern 2008,15, S. 467 ff.)

 

Erster Teil Grundlagen

Art. 3

Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen

Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen

(1) 1  Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. 2  Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. 3  Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder Zweckverband, ein Kommunalunternehmen oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen) ist. 4  Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

(2) 1  Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinn des Absatzes 1 sind. 2  Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

 

Abschnitt II, Lehrgänge und Privatunterricht

Art. 105

1  Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. 2  Art. 103 gilt entsprechend.